Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version 3.0 · Stand 14. Oktober 2026 · Überarbeiteter Entwurf nach Branchenvergleich
Die übernommene Fassung ist in der Quelle als Entwurf bezeichnet. Die Freigaberegelung in Ziffer 18.4 bleibt unverändert.
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Version 3.0 Überarbeiteter Entwurf nach Branchenvergleich
Für Geschäftskunden | Stand 14. Oktober 2026
Datalink AG, Ringstrasse 16, 8600 Dübendorf, Schweiz
Telefon +41 44 824 55 55 | info@datalink.ch | www.datalink.ch
1 Geltungsbereich und Einbeziehung
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln Lieferungen und Leistungen der Datalink AG (Datalink) gegenüber Unternehmen, selbständig Erwerbstätigen und öffentlich-rechtlichen Auftraggebern, die für geschäftliche Zwecke handeln. Sie gelten insbesondere für Entwicklung, Beratung, Beschaffung, Fertigung, Handel, Montage, Prüfung, Inbetriebnahme, Reparatur und Wartung sowie für digitale Leistungen.
1.2 Die AGB werden Vertragsbestandteil, wenn Datalink vor Vertragsabschluss auf die bestimmte Fassung hinweist, sie dem Kunden als Beilage oder über einen direkten, speicherbaren Link zugänglich macht und der Kunde ihrer Geltung zustimmt. Eine stillschweigende Zustimmung setzt entsprechende eindeutige Umstände voraus; Schweigen allein genügt nicht.
1.3 Für Folgeaufträge gilt die bereits wirksam vereinbarte Fassung, soweit ihr Geltungsbereich diese umfasst und nichts anderes vereinbart wird. Neue Fassungen gelten erst nach erneuter Einbeziehung; bestehende Verträge werden nicht allein durch Veröffentlichung geändert.
1.4 Kunden-AGB werden nur bei ausdrücklicher Zustimmung von Datalink Vertragsbestandteil. Bei widersprechenden Bedingungen ist die Einigung vor Ausführung zu klären. Individuelle Vereinbarungen gehen diesen AGB vor. Verträge mit Konsumenten bedürfen gesonderter Bedingungen.
2 Angebote und Vertragsabschluss
2.1 Angebote sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Eine angegebene Gültigkeitsdauer bezeichnet bei unverbindlichen Angeboten den Zeitraum, in dem die Bestellung zu den genannten Konditionen geprüft werden kann; sie begründet allein keine Annahmepflicht. Ohne andere Angabe beträgt dieser Zeitraum 30 Kalendertage. Verbindliche Angebote gelten während ihrer ausdrücklich genannten Annahmefrist. Preislisten und allgemeine Produktinformationen sind keine verbindlichen Angebote.
2.2 Ein Vertrag entsteht durch übereinstimmende Erklärungen der Parteien, insbesondere durch fristgerechte unveränderte Annahme eines verbindlichen Angebots oder durch Annahme einer Kundenbestellung durch Datalink mittels Auftragsbestätigung oder vereinbarungsgemässer Ausführung. Eine abweichende Auftragsbestätigung ist ein neues Angebot und bedarf der Zustimmung des Kunden. Die blosse Eingangsbestätigung einer Bestellung ist keine Annahme.
2.3 Soweit diese AGB eine schriftliche Erklärung verlangen, genügt eine nachvollziehbare E-Mail oder ein vereinbartes elektronisches Kommunikationsmittel mit erkennbarem Absender. Zwingende gesetzliche Formvorschriften bleiben vorbehalten.
3 Leistungsumfang und Vertragsunterlagen
3.1 Massgebend sind die vereinbarten Leistungen, Eigenschaften, Mengen, Prüfungen, Dokumentationen und Einsatzbedingungen. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge: individuell vereinbarter Vertrag samt vereinbarten Nachträgen; ausdrücklich vereinbarte technische Spezifikationen und Freigaben; angenommenes Angebot beziehungsweise übereinstimmende Bestellung und Auftragsbestätigung; diese AGB. Spätere einseitige Dokumente ändern den Vertrag nicht.
3.2 Datalink erbringt ihre Leistungen fachgerecht und mit branchenüblicher Sorgfalt. Bei vereinbarten Lieferungen oder überprüfbaren Arbeitsergebnissen ist die vertraglich geschuldete Beschaffenheit beziehungsweise das Ergebnis zu erbringen. Bei reinen Beratungs-, Forschungs- oder Unterstützungsleistungen wird sorgfältiges Tätigwerden geschuldet; ein technischer oder wirtschaftlicher Erfolg nur bei entsprechender Vereinbarung.
3.3 Zwingende gesetzliche Pflichten von Datalink bleiben bestehen. Prüfungen, Zertifizierungen, Konformitätsbewertungen und Aufgaben der Gesamtintegration sind im Angebot zuzuordnen. Die Bezeichnung als Entwicklungsprojekt allein hebt vereinbarte Ergebnis- oder Sicherheitsanforderungen nicht auf.
3.4 Angaben in Werbung, Katalogen und allgemeinen Produktbeschreibungen dienen der Information. Vertragsverbindlich sind vereinbarte Eigenschaften und ausdrücklich einbezogene technische Unterlagen. Montage, Inbetriebnahme, Schulung und weitergehende Dokumentation sind nur geschuldet, soweit sie zum vereinbarten Leistungsumfang gehören; gesetzlich erforderliche Betriebs- und Sicherheitsinformationen bleiben geschuldet.
4 Mitwirkung und technische Verantwortung
4.1 Der Kunde stellt rechtzeitig die erforderlichen Informationen, Unterlagen, Muster, Freigaben, Zugänge und geeigneten Ansprechpartner bereit. Er nennt insbesondere den vorgesehenen Einsatz, besondere Umgebungsbedingungen, Schnittstellen und ihm bekannte Sicherheits- oder Zulassungsanforderungen.
4.2 Datalink weist auf erkennbare Unklarheiten, ungeeignete Vorgaben oder Materialien und erhebliche Risiken hin. Eine Kundenfreigabe entbindet Datalink nicht von ihren eigenen vertraglichen und gesetzlichen Pflichten.
4.3 Kundenseitig verursachte Verzögerungen verlängern die betroffenen Fristen um die tatsächlich erforderliche Dauer einschliesslich angemessener Wiederanlaufzeit. Nachgewiesener zusätzlicher Aufwand wird zu vereinbarten Ansätzen vergütet, sofern Datalink den Kunden vorgängig informiert, soweit dies zumutbar ist.
4.4 Der Kunde prüft und genehmigt Prototypen und Vorserien vor der Serienfreigabe gemäss dem vereinbarten Prüfplan. Die Verantwortung für die Gesamtintegration und den Betrieb liegt beim Kunden, soweit diese Aufgaben nicht Datalink übertragen wurden. Gesetzliche Herstellerpflichten werden dadurch nicht verlagert.
4.5 Beigestellte Materialien, Geräte und Unterlagen bleiben Eigentum des Kunden. Er liefert sie in vereinbarter Menge, Qualität und geeigneter Verpackung an. Datalink führt die vereinbarte Eingangskontrolle durch; eine darüber hinausgehende vollständige Prüfung der Beistellungen ist gesondert zu vereinbaren. Auf erkennbare Mängel oder Risiken weist Datalink hin. Verantwortung für Lagerung, Bearbeitung und Verlust richtet sich nach Vertrag, Gesetz und Ziffer 13.
4.6 Datalink darf geeignete Lieferanten und Unterauftragnehmer einsetzen, soweit keine abweichende Vereinbarung oder berechtigte Geheimhaltungs-, Sicherheits- oder Zulassungsanforderung entgegensteht. Datalink bleibt für die geschuldete Leistung verantwortlich. Erforderliche Datenzugriffe richten sich zusätzlich nach Ziffern 15 und 16.
5 Änderungen und Entwicklungsrisiken
5.1 Änderungen von Leistungsumfang, Spezifikationen, Mengen oder Terminen werden einschliesslich ihrer Kosten- und Terminfolgen schriftlich vereinbart. Datalink erstellt erforderlichenfalls ein Ergänzungsangebot. Bis zur Einigung dürfen nur die unmittelbar betroffenen Arbeiten nach Mitteilung an den Kunden ausgesetzt werden.
5.2 Einseitige Änderungen an freigegebenen sicherheitsrelevanten Eigenschaften, Schnittstellen, Bauteilen oder Einsatzbedingungen sind ausgeschlossen. Andere technisch gleichwertige Anpassungen sind nur zulässig, soweit sie vereinbarten Vorgaben nicht widersprechen und Funktion, Qualität, Zuverlässigkeit, Sicherheit, Zulassung und Wartbarkeit nicht nachteilig beeinflussen. Relevante Änderungen werden dokumentiert und mitgeteilt.
5.3 Bei ausdrücklich ergebnisoffenen Forschungs- oder Entwicklungsaufträgen werden Ziel, Vorgehen, Budget und Abbruchkriterien vereinbart. Erkennt Datalink wesentliche technische Schwierigkeiten oder eine drohende Kostenüberschreitung, informiert sie unverzüglich über die Auswirkungen und holt eine Entscheidung zum weiteren Vorgehen ein.
5.4 Festpreise und ausdrücklich vereinbarte Kostendächer dürfen nicht allein wegen höheren Aufwands überschritten werden. Zusätzliche vergütungspflichtige Leistungen bedürfen einer Vereinbarung; gesetzliche Anpassungsrechte bleiben vorbehalten.
5.5 Bei wesentlichen Projektphasen informiert Datalink den Kunden über den Arbeitsstand, notwendige Entscheidungen und bei Aufwandvergütung die aufgelaufenen Kosten. Besondere Berichtstermine und Freigabeschritte werden im Auftrag festgelegt. Die Freigabe einer Phase umfasst nur die bezeichneten Ergebnisse und ändert nicht stillschweigend den übrigen Leistungsumfang.
6 Preise und Abrechnung
6.1 Preise verstehen sich in Schweizer Franken zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer. Verpackung, Transport, Versicherung, Reiseaufwand, Zoll und weitere Auslagen werden nur zusätzlich berechnet, soweit dies vereinbart ist oder nach den gesetzlichen Regeln geschuldet wird.
6.2 Aufwand wird anhand der vereinbarten Ansätze und nachvollziehbarer Leistungsnachweise abgerechnet. Kostenschätzungen sind von Festpreisen und Kostendächern zu unterscheiden und als solche zu kennzeichnen. Nicht bestellte Zusatzleistungen sind nicht allein deshalb vergütungspflichtig, weil sie im Angebot fehlen.
6.3 Vereinbarte Preise bleiben bindend. Material- oder Wechselkursanpassungen nach Vertragsabschluss erfolgen nur aufgrund einer vorgängig vereinbarten, nachvollziehbaren Anpassungsklausel oder einer neuen Vereinbarung. Die Klausel bezeichnet Bezugswert, betroffenen Preisanteil, Berechnung und Zeitpunkt; Anpassungen erfolgen bei steigenden und sinkenden Bezugswerten.
6.4 Bei laufenden Leistungen darf Datalink monatlich die tatsächlich erbrachten Leistungen und vertragsgemäss beschaffte Materialien abrechnen. Anzahlungen und besondere Zahlungspläne werden im Angebot vereinbart. Eine doppelte Verrechnung von Material ist ausgeschlossen.
6.5 Der Auftrag legt fest, ob Datalink Material nur für einzelne Abrufe oder bereits für eine verbindliche Rahmenmenge beschaffen soll. Mindestbestellmengen, Beschaffungsreserven, Werkzeuge und kundenspezifische Restbestände werden im Angebot oder einer Beschaffungsfreigabe geregelt. Unverbindliche Bedarfsprognosen berechtigen allein nicht zur kostenpflichtigen Beschaffung zulasten des Kunden.
7 Zahlung und Zahlungsverzug
7.1 Rechnungen sind innert 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar, sofern nichts anderes vereinbart wird. Bei unverschuldet verspätetem Rechnungseingang erhält der Kunde eine angemessene Zahlungsfrist.
7.2 Nach Ablauf eines kalendermässig bestimmten Zahlungstermins, sonst nach Mahnung, schuldet der Kunde 8 Prozent Verzugszins pro Jahr. Weitere nachgewiesene, erforderliche und rechtlich ersatzfähige Verzugsschäden bleiben vorbehalten; pauschale Inkasso- oder Mahnkosten sind ohne gesonderte Vereinbarung nicht geschuldet.
7.3 Bei erheblichem Zahlungsverzug darf Datalink nach Ankündigung und angemessener Nachfrist noch ausstehende Leistungen des betroffenen Vertrags aussetzen oder gesetzliche Beendigungsrechte ausüben. Bei begründeter Gefährdung der Gegenleistung kann Datalink angemessene Sicherheiten verlangen. Bereits gelieferte Systeme werden nicht aus der Ferne deaktiviert; sicherheitsrelevante Schutzfunktionen werden nicht beeinträchtigt.
7.4 Unbestrittene Rechnungsteile bleiben fristgerecht zahlbar. Die Verrechnung ist mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Gesetzliche Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte bleiben vorbehalten.
8 Termine und höhere Gewalt
8.1 Vereinbarte Termine sind verbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als Richttermine oder mit einem ungefähren Zeitraum bezeichnet werden. Datalink informiert unverzüglich über erkennbare wesentliche Verzögerungen und mögliche Gegenmassnahmen.
8.2 Bei einer nicht von Datalink zu vertretenden Verzögerung durch fehlende Kundenmitwirkung oder durch ausserordentliche, bei Vertragsabschluss nicht vernünftig vorhersehbare und mit zumutbaren Mitteln nicht vermeidbare Ereignisse werden betroffene Fristen angemessen verlängert.
8.3 Höhere Gewalt kann insbesondere durch Naturkatastrophen, Krieg, behördliche Verbote oder ausserordentliche Infrastrukturunterbrüche entstehen. Lieferengpässe, Cyberangriffe oder Ausfälle von Unterlieferanten gelten nicht automatisch als höhere Gewalt, sondern nur bei Erfüllung der Voraussetzungen in Ziffer 8.2. Beide Parteien mindern die Auswirkungen und informieren sich über Dauer und Folgen.
8.4 Bei einer wesentlichen Behinderung von mehr als 90 Kalendertagen darf jede Partei den noch nicht erfüllten betroffenen Vertragsteil schriftlich beenden. Vertragsgemäss erbrachte, für den Kunden nutzbare Leistungen werden vergütet; nicht verdiente Vorauszahlungen erstattet. Weitere gesetzliche Folgen bleiben vorbehalten.
8.5 Bei von Datalink zu vertretendem Verzug stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte nach einer erforderlichen angemessenen Nachfrist zu. Für Schadenersatz gilt Ziffer 13.
9 Lieferung und Eigentumsvorbehalt
9.1 Lieferort und Transportbedingungen werden im Angebot festgelegt. Vereinbarte Incoterms werden mit Fassung und benanntem Ort angegeben. Ohne abweichende Vereinbarung geht die Gefahr bei Abholung mit Übergabe, bei vereinbartem Versand mit Übergabe der ordnungsgemäss verpackten Ware an den Transporteur auf den Kunden über. Datalink bleibt für eigenes Verschulden bei Verpackung oder Versandorganisation verantwortlich.
9.2 Angemessene Teillieferungen sind zulässig, sofern sie nutzbar sind und keine unvereinbarten Mehrkosten verursachen. Transportversicherung wird auf Wunsch nach Vereinbarung abgeschlossen.
9.3 Datalink behält sich an identifizierbaren körperlichen Waren das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung ihres Kaufpreises vor. Die dingliche Wirksamkeit in der Schweiz setzt den Eintrag im Eigentumsvorbehaltsregister am jeweiligen Wohnsitz beziehungsweise Sitz des Erwerbers voraus. Der Kunde wirkt an einer rechtlich zulässigen Eintragung mit und meldet Zugriffe Dritter unverzüglich. Im Ausland gelten die dort erforderlichen Voraussetzungen.
9.4 Rechte an Software, Unterlagen und Know-how werden gesondert durch Ziffer 14 geregelt; Dienstleistungen und immaterielle Rechte unterliegen keinem Eigentumsvorbehalt an Waren.
9.5 Verzögert der Kunde die vereinbarte Abholung oder Entgegennahme einer vertragsgemäss bereitgestellten Lieferung, darf Datalink nach schriftlicher Bereitstellungsanzeige und erfolgloser angemessener Nachfrist die notwendigen angemessenen Lager- und erneuten Versandkosten berechnen. Der Kunde wird über die Kostenfolgen informiert. Gefahrtragung und weitere Folgen des Annahmeverzugs richten sich nach dem Gesetz und vereinbarten Lieferbedingungen; Datalink verwahrt die Ware mit der geschuldeten Sorgfalt.
10 Prüfung und Abnahme
10.1 Der Kunde prüft Lieferungen nach Erhalt, sobald dies im üblichen Geschäftsablauf möglich ist. Erkennbare Mängel sind innert zehn Arbeitstagen ab Erhalt schriftlich zu rügen. Später erkennbare Mängel sind innert zehn Arbeitstagen nach Entdeckung zu rügen. Arbeitstage sind Montag bis Freitag, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz von Datalink. Längere zwingende gesetzliche Fristen bleiben vorbehalten.
10.2 Die Rüge bezeichnet die betroffene Leistung und den Mangel hinreichend konkret. Ergänzende Nachweise werden soweit verfügbar und zumutbar nachgereicht; eine fehlende Rechnungsnummer oder ein fehlendes Foto allein macht eine rechtzeitige, ausreichend konkrete Rüge nicht unwirksam.
10.3 Bei abnahmefähigen Arbeitsergebnissen erfolgt die Abnahme nach den vereinbarten Kriterien und Prüfverfahren. Datalink meldet die Fertigstellung und stellt die vereinbarten Prüfunterlagen zur Verfügung. Die Parteien protokollieren die Abnahme und verbleibende Mängel. Geringfügige Mängel hindern die Abnahme nicht, bleiben aber zu beheben.
10.4 Eine Abnahme durch Fristablauf ist nur möglich, wenn Datalink die Abnahmefähigkeit schriftlich mitgeteilt, dem Kunden eine angemessene Prüffrist von mindestens zehn Arbeitstagen gesetzt und ausdrücklich auf die Abnahmefolge hingewiesen hat. Wesentliche gerügte Mängel schliessen diese Folge aus. Tests, Probebetrieb oder eine notwendige vorläufige Nutzung gelten allein nicht als Abnahme.
10.5 Für Mängel unbeweglicher Werke und die gesetzlich erfassten Mängel integrierter Sachen oder Werke sowie entsprechender Planungswerke gelten die gesetzlichen Rügefristen von 60 Kalendertagen. Verdeckte Mängel sind in diesen Fällen innert 60 Kalendertagen nach Entdeckung anzuzeigen. Ziffern 10.1 und 10.4 verkürzen oder umgehen diese Rechte nicht.
10.6 Bei versäumter Rüge gelten die Leistungen nur im gesetzlich zulässigen Umfang hinsichtlich der betroffenen Mängel als genehmigt. Rechte wegen arglistig verschwiegener Mängel bleiben erhalten.
10.7 Vereinbarte Prüfungen im Betrieb von Datalink und am Einsatzort werden nach einem abgestimmten Prüfplan durchgeführt. Eine Prüfung oder Teilabnahme betrifft nur die darin bezeichneten Eigenschaften und Ergebnisse. Die Freigabe für den produktiven Betrieb setzt die vereinbarten Sicherheitsnachweise und Betriebsfreigaben voraus; eine technische Prüfung ersetzt diese nicht.
11 Mängelrechte und Verjährung
11.1 Datalink steht für die vereinbarte Beschaffenheit ihrer Waren und Arbeitsergebnisse bei Ablieferung beziehungsweise Abnahme ein. Ohne abweichende Vereinbarung verjähren Mängelansprüche bei beweglichen Waren und Arbeitsergebnissen einschliesslich Software und abgeschlossener Entwicklungen nach zwölf Monaten; bei Reparaturen nach sechs Monaten hinsichtlich der ausgeführten Reparatur. Beginn ist die Ablieferung, bei vereinbarter Abnahme die Abnahme. Es handelt sich nicht um eine selbständige Haltbarkeitsgarantie.
11.2 Für unbewegliche Werke sowie die in Art. 210 Abs. 2 und Art. 371 OR bezeichneten integrierten Sachen, Werke und Planungsleistungen gilt die dort vorgesehene fünfjährige Frist mit dem gesetzlichen Fristbeginn. Diese wird durch Ziffer 11.1 nicht verkürzt. Zwingende längere Fristen und Rechte bei arglistiger Täuschung bleiben vorbehalten.
11.3 Datalink behebt berechtigt gerügte Mängel zunächst unentgeltlich durch Nachbesserung oder gleichwertigen Ersatz. Schlägt die Behebung nach angemessener Gelegenheit fehl, wird sie verweigert oder ist sie unzumutbar, kann der Kunde die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder bei erheblichem Mangel auf Vertragsauflösung geltend machen. Zwingende Nachbesserungsrechte bei Baumängeln werden nicht eingeschränkt. Schadenersatz richtet sich nach Ziffer 13.
11.4 Kein Mängelanspruch besteht, soweit der Fehler nachweislich auf natürliche Abnutzung, vertragswidrige Verwendung, ungeeignete kundenseitige Vorgaben oder Materialien oder unsachgemässe Eingriffe zurückzuführen ist und Datalink ihre Prüf- und Hinweispflichten erfüllt hat. Ein Eingriff Dritter führt nicht pauschal zum Verlust sämtlicher Mängelrechte.
11.5 Prototypen und Versuchsmuster werden nach ihrem vereinbarten Entwicklungsstand beurteilt. Vereinbarte Eigenschaften, Prüfungen und Sicherheitsanforderungen bleiben geschuldet. Bei reinen Dienstleistungen richten sich Ansprüche wegen Sorgfaltspflichtverletzung nach dem Gesetz und Ziffer 13; die kurzen Fristen in Ziffer 11.1 gelten dafür nicht.
11.6 Der Kunde ermöglicht die Untersuchung und Behebung und trifft zumutbare Massnahmen zur Schadenminderung. Datalink trägt bei berechtigter Reklamation die erforderlichen angemessenen Prüf-, Reparatur- und Transportkosten. Kosten einer nicht gedeckten Prüfung werden nur nach vorgängiger Information und Zustimmung oder bei nachgewiesener schuldhafter Pflichtverletzung des Kunden berechnet.
11.7 Verkauft Datalink zugekaufte Waren im eigenen Namen, bleiben die vereinbarten Mängelrechte gegenüber Datalink bestehen. Eine zusätzliche Herstellergarantie ergänzt diese nach ihren eigenen Bedingungen. Sie ersetzt die Mängelhaftung von Datalink nicht ohne ausdrückliche und wirksame Vereinbarung. Für Ersatz oder Nachbesserung innerhalb einer berechtigten Reklamation richten sich Fristbeginn, Unterbrechung und verbleibende Ansprüche nach dem Gesetz und der jeweiligen Vereinbarung.
12 Stornierung und Vertragsbeendigung
12.1 Warenbestellungen sind verbindlich. Eine einvernehmliche Stornierung, Mengenreduzierung oder Rücknahme mangelfreier Ware bedarf der schriftlichen Zustimmung von Datalink und einer Vereinbarung der finanziellen Folgen. Kundenspezifische Waren werden auftragsbezogen beschafft oder gefertigt und nicht als Lagerware geführt. Gesetzliche Rücktritts-, Kündigungs- und Mängelrechte bleiben unberührt.
12.2 Bei einem Werkvertrag richtet sich der Rücktritt des Kunden vor Vollendung nach Art. 377 OR, soweit nichts wirksam Abweichendes vereinbart wird. Die Abrechnung berücksichtigt die erbrachten Leistungen und die gesetzlich geschuldete Schadloshaltung sowie anzurechnende Einsparungen und anderweitigen Erwerb. Materialien und Schadenpositionen werden nicht doppelt berechnet.
12.3 Soweit Auftragsrecht und Art. 404 OR anwendbar sind, kann jede Partei jederzeit widerrufen beziehungsweise kündigen. Geschuldet bleiben erbrachte Leistungen und rechtlich ersatzfähige Auslagen; bei einer Beendigung zur Unzeit zusätzlich der gesetzlich ersatzfähige Schaden. Die Zustimmung von Datalink ist hierfür nicht erforderlich.
12.4 Bei erheblichen Vertragsverletzungen darf die andere Partei nach erfolgloser angemessener Nachfrist die gesetzlichen Beendigungsrechte ausüben; gesetzlich zulässige sofortige Beendigungen bleiben vorbehalten. Bei Dauerschuldverhältnissen gilt ohne vereinbarte Mindestlaufzeit oder andere Kündigungsregel eine Kündigungsfrist von 30 Kalendertagen auf Monatsende, soweit kein zwingendes Beendigungsrecht entgegensteht.
12.5 Bei Vertragsende werden bereits erbrachte Leistungen und berechtigt eingegangene Verpflichtungen nach Vertrag und Gesetz abgerechnet. Vorauszahlungen werden angerechnet und ein nicht geschuldeter Überschuss zurückerstattet. Bezahlte, geschuldete Arbeitsergebnisse werden im vereinbarten Umfang herausgegeben.
12.6 Bei ausdrücklich verbindlichen Rahmenbestellungen sind Gesamtmenge, Abruffristen und eine allfällige Mindestabnahme festzulegen. Bereits verbindlich bestellte Mengen entfallen nicht allein wegen ausbleibender Abrufe. Verzögerte Abrufe werden zunächst unter angemessener Nachfrist eingefordert; Abrechnung, Lagerung und Beendigung richten sich nach dem Rahmenvertrag und den vorstehenden Bestimmungen. Prognosen und unverbindliche Planungshilfen begründen keine Mindestabnahme.
13 Haftung
13.1 Datalink haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, arglistig verschwiegene Mängel und nach zwingenden Produkthaftungs- oder sonstigen zwingenden gesetzlichen Bestimmungen. Diese Ausnahmen gelten für sämtliche Haftungsbeschränkungen dieser AGB.
13.2 Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Datalink für nachgewiesene unmittelbare Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, begrenzt auf den Nettovertragswert des betroffenen Auftrags. Bei Dauerleistungen ist die Grenze die vereinbarte Nettovergütung für zwölf Monate des betroffenen Vertrags. Wesentlich sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Vertragsdurchführung ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde berechtigterweise vertrauen darf.
13.3 Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung für entgangenen Gewinn, Produktions- und Nutzungsausfälle sowie sonstige mittelbare Schäden ausgeschlossen. Notwendige Kosten der Wiederherstellung vertragsgemäss gesicherter Daten gelten nicht allein wegen ihres Datenbezugs als ausgeschlossen. Ziffer 13.1 bleibt vorbehalten.
13.4 Für Hilfspersonen und beigezogene Unternehmen gelten dieselben Haftungsmassstäbe. Die Haftung wird nicht allein auf deren sorgfältige Auswahl und Instruktion begrenzt. Kosten der geschuldeten Nachbesserung oder Ersatzleistung nach Ziffer 11 werden nicht auf die Schadenersatzgrenze angerechnet.
13.5 Die Parteien mindern Schäden nach zumutbaren Möglichkeiten. Ein Mitverschulden wird nach den gesetzlichen Regeln berücksichtigt. Die Verantwortungszuordnung für Integration, Prüfungen oder Datensicherung schliesst eine Haftung von Datalink für eigenes Verschulden nicht pauschal aus.
14 Schutzrechte und Nutzungsrechte
14.1 Rechte an kundenseitig bereitgestellten Unterlagen, Daten und Entwicklungen verbleiben beim Kunden beziehungsweise dessen Rechtsinhabern. Rechte an vorbestehenden oder von Datalink erstellten Entwicklungen, Unterlagen, Software und allgemeinem Know-how verbleiben bei Datalink, soweit sie ihr zustehen und keine Übertragung vereinbart wird.
14.2 Nach vollständiger Bezahlung der betreffenden Leistung erhält der Kunde ein zeitlich unbeschränktes, nicht ausschliessliches Nutzungsrecht im vereinbarten Umfang und für den vereinbarten Zweck. Dies umfasst die bestimmungsgemässe Nutzung der gelieferten Produkte und Arbeitsergebnisse, erforderliche Sicherungskopien sowie deren Weitergabe mit den gelieferten Produkten, soweit deren Weiterverkauf oder Integration in Kundenprodukte Vertragszweck ist. Eine vereinbarte Serienfertigung ist im vereinbarten Stückzahl- und Fertigungsumfang umfasst.
14.3 Eine weitergehende Verwertung, Fertigung bei anderen Herstellern oder Herausgabe von Quellcode und bearbeitbaren Entwicklungs- oder Fertigungsdaten bedarf einer Vereinbarung. Geschuldete Dokumentationen und zwingende gesetzliche Nutzungsbefugnisse werden dadurch nicht eingeschränkt. Prüfadapter, Werkzeuge und deren Eigentum werden im Angebot zugeordnet.
14.4 Drittlizenzen einschliesslich Open-Source-Lizenzen bleiben massgebend. Datalink informiert über für Nutzung oder Weitergabe wesentliche Bedingungen und stellt vorgeschriebene Hinweise und Unterlagen bereit. Komponenten mit Pflichten zur Offenlegung kundenspezifischen geschützten Codes werden nur nach Abstimmung eingesetzt.
14.5 Der Kunde darf bereitgestellte Unterlagen rechtmässig für den Auftrag verwenden lassen; Datalink nutzt sie nur dafür. Erkennt eine Partei mögliche Schutzrechtsverletzungen, informiert sie die andere unverzüglich. Verantwortlichkeit und Ersatzansprüche richten sich nach Gesetz, Vertrag und Ziffer 13; eine pauschale Freistellung für fremdes Verschulden besteht nicht.
15 Vertraulichkeit und Datenschutz
15.1 Beide Parteien schützen als vertraulich bezeichnete oder erkennbar vertrauliche technische und geschäftliche Informationen und verwenden sie nur zur Vertragsdurchführung. Nicht umfasst sind nachweislich öffentliche, bereits rechtmässig bekannte, unabhängig entwickelte oder von Dritten rechtmässig erhaltene Informationen.
15.2 Eine Weitergabe ist an zur Durchführung benötigte Mitarbeitende, Berater und Unterauftragnehmer zulässig, soweit sie angemessen zur Geheimhaltung verpflichtet sind und keine strengere Vereinbarung entgegensteht. Gesetzlich vorgeschriebene Offenlegungen bleiben zulässig; die andere Partei wird soweit rechtlich erlaubt vorher informiert.
15.3 Die Geheimhaltung gilt für fünf Jahre nach Vertragsende; Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt, solange sie ihren Geheimnischarakter behalten. Namen, Logos, Projektinformationen oder Bilder des Kunden werden als Referenz nur mit dessen vorheriger Zustimmung verwendet.
15.4 Personenbezogene Daten werden nach den anwendbaren Datenschutzvorschriften bearbeitet. Informationen über Verantwortlichkeit, Zwecke, Empfänger, Aufbewahrung und Betroffenenrechte erfolgen in der gesonderten Datenschutzerklärung. Soweit Datalink Daten im Auftrag des Kunden bearbeitet, werden erforderliche Vereinbarungen zur Auftragsbearbeitung, Datensicherheit, Unterbeauftragung und Auslandsbekanntgabe getroffen. Die AGB ersetzen diese nicht.
15.5 Nach Vertragsende werden vertrauliche Unterlagen auf Verlangen zurückgegeben oder gelöscht, soweit sie für rechtmässige fortbestehende Nutzungsrechte, gesetzliche Aufbewahrung oder die Wahrung berechtigter Ansprüche nicht mehr benötigt werden. Zulässige Archivkopien bleiben geschützt und dürfen nur für diese Zwecke verwendet werden. Technisch unveränderbare Sicherungskopien werden im üblichen Löschzyklus entfernt.
16 Digitale Werkzeuge und Datensicherung
16.1 Datalink darf geeignete digitale und KI-gestützte Werkzeuge einsetzen, bleibt aber für ihre geschuldete Leistung verantwortlich. Vertrauliche oder personenbezogene Daten dürfen extern nur im rechtlich zulässigen und vertraglich gedeckten Umfang verarbeitet werden. Erforderlich sind insbesondere angemessene vertragliche und technische Schutzmassnahmen; entgegenstehende Geheimhaltungsvereinbarungen bleiben vorrangig.
16.2 Vertrauliche Unterlagen beider Parteien dürfen nicht ohne Zustimmung der berechtigten Partei in öffentliche oder zu Trainingszwecken nutzende KI-Dienste eingegeben werden. Eine Entfernung von Namen genügt nicht, wenn technische oder geschäftliche Geheimnisse weiter erkennbar bleiben. Fachliche Ergebnisse werden vor ihrem Einsatz angemessen überprüft.
16.3 Der Kunde sichert seine Daten und Konfigurationen vor Reparaturen, Eingriffen oder Migrationen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Datalink informiert vor erkennbar datenlöschenden Eingriffen und stimmt diese ab. Auf Datalink übertragene Sicherungsaufgaben und deren Haftung nach Ziffer 13 bleiben bestehen.
16.4 Fernzugriffe werden nur mit vereinbarter Berechtigung und angemessenen Sicherheitsmassnahmen durchgeführt. Umfang, Reaktionszeiten und Dauer von Wartung, Support und Updates werden gesondert vereinbart. Ohne solche Vereinbarung besteht keine zeitlich unbeschränkte Supportpflicht; zwingende gesetzliche Sicherheits- und Informationspflichten bleiben vorbehalten.
17 Gesetzeskonformität und Ausfuhr
17.1 Jede Partei erfüllt ihre eigenen anwendbaren gesetzlichen Pflichten, insbesondere zu Produktsicherheit, Datenschutz, Exportkontrolle, Sanktionen, Zoll und Korruptionsbekämpfung. Behördenbewilligungen und Konformitätsaufgaben werden im Vertrag zugeordnet; gesetzlich zwingende Verantwortlichkeiten von Datalink werden nicht auf den Kunden übertragen.
17.2 Der Kunde stellt erforderliche Angaben zu Endverwendung, Empfängern und Bestimmungsland bereit. Rechtlich unzulässige Lieferungen oder Leistungen werden nicht ausgeführt. Bei einem gesetzlichen Hindernis informiert Datalink den Kunden; die finanziellen Folgen richten sich nach Vertrag und Gesetz.
18 Recht Gerichtsstand und Schlussbestimmungen
18.1 Es gilt materielles Schweizer Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG). Zwingende gesetzliche Vorschriften und zwingende internationale Zuständigkeitsregeln bleiben vorbehalten.
18.2 Für Streitigkeiten sind, soweit eine Gerichtsstandsvereinbarung zulässig ist, die sachlich zuständigen Gerichte am Sitz von Datalink in Dübendorf, Schweiz, ausschliesslich zuständig. Die Parteien können vorab eine gütliche Einigung versuchen; fristwahrende oder dringliche Schritte bleiben jederzeit möglich.
18.3 Ist eine Bestimmung unwirksam, bleibt der übrige Vertrag im gesetzlich zulässigen Umfang bestehen. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung; ergänzende Vereinbarungen bleiben möglich. Eine wirtschaftlich möglichst ähnliche Ersatzklausel gilt nicht automatisch als vereinbart.
18.4 Diese Fassung gilt erst nach ihrer Freigabe durch Datalink und ihrer Einbeziehung gemäss Ziffer 1. Bestehende Verträge werden dadurch nicht rückwirkend geändert.